Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

          "Ein Haus für morgen"

          Rumänien – Arbeitsgruppe – Hemmingen

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz  "e.V.“.  Der Verein hat seinen Sitz in Hemmingen. Er ist entstanden mit den Gründungsversammlungen am 11.03.1998 und 22.07.1998.

 

 

§  2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass notleidende und benachteiligte Kindern in Rumänien unterstützt werden. Die Arbeit des Vereins soll Familien in die Lage versetzen, ihre Kinder nicht aus Not in ein Säuglings-heim oder Waisenhaus geben zu müssen. Sie soll dazu beitragen, dass verlassene Kinder neue Eltern finden, um unter menschlichen, kindgerechten Bedingungen aufzuwachsen und dass Waisen und Sozialwaisen die Heime verlassen und unter möglichst familiennahen Bedingungen aufwachsen können. Hierzu sollen auch den Verantwortlichen in Rumänien Wege aufgezeigt werden, wie eine Heimunterbringung vermieden werden kann.

 

Zur Erreichung dieser Ziele organisiert der Verein regelmäßige Partnerschafts-besuche in den von ihm betreuten Einrichtungen und Gemeinden. Er plant und projektiert Hilfsvorhaben, gegebenenfalls zusammen mit anderen Arbeitsgrup-pen und Organisationen. Weiter informiert er über die Situation in Rumänien und wirbt und sammelt Spenden für Projekte, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen.

 

Der Verein widmet der Gesundheitsvorsorge im Umfeld dieser Waisen und Sozialwaisen besondere Aufmerksamkeit und Förderung.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 f. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Vereinsmitgliedschaft kann jede nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte natürliche Person erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ebenfalls juristische Personen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

Die Annahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.  Wird die Entscheidung des Vorstandes von dieser bestätigt, ist ein neuer Aufnahme-antrag für die Dauer eines Jahres nicht zulässig.

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich mindestens 5 €. Weil er der finanziellen Absicherung der gemeinnützigen Aufgaben dient, kann er freiwillig vom Mitglied selbst auch höher bestimmt werden.

 

Der Vorstand kann mit deren Zustimmung bis zu drei Personen als Schirm-herren benennen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person.

 

Die Mitgliedschaft endet weiter durch Austritt aus dem Verein. Die Austrittser-klärung wird zum Ende des Kalendervierteljahres wirksam, sofern sie schriftlich dem Vorstand spätestens dreißig Tage zuvor zugeht.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn der Vorstand diesen einstimmig beschließt Der Beschluss über den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.  Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.  Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 

 

§ 5 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Der Vorstand

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Soweit nicht eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach §§ 7 oder 8 gegeben ist, ist eine Zuständigkeit des Vorstandes begründet.

 

Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Personen und zwar

 

-         dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

 

-         dem Finanzverwalter/der Finanzverwalterin,

 

-         dem Referenten/der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

 

-         dem Referenten/der Referentin für Hilfsprojekte und Kontakte in           Rumänien,

 

-         dem Referenten/der Referentin für Hilfstransportwesen und Logistik.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer des laufenden Kalenderjahres für Ihre jeweilige Funktion gewählt.  Ihre Amtszeit verlängert sich über das Ende des Kalenderjahres hinaus bis zu der ordentlichen Mitgliederversammlung, welche den Vorstand für das darauffolgende Kalenderjahr wählt. Sie verlängert sich nicht über den 31. März des folgenden Jahres hinaus.

 

Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so  bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Ersatzmitglied. Einigen sich die verbliebenen Vorstandsmitglieder nicht auf ein Ersatzmitglied oder sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter vier, so entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung über die Nachwahl. Sie ist mit einer Einladungsfrist von nicht mehr als vier Wochen unverzüglich einzuberufen. Sofern einen Monat nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied nicht bestimmt worden ist oder sobald die Zahl der Vorstandsmitglieder unter vier gesunken ist.

 

Der Verein wird von je drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

 

 

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der die Tagesordnung festlegt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet Innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit bestimmt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

 

a)   die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes,

b)   den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und eine Ausschließung

c)   die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Vorstandsmitglieder,

d)   die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer des Kalenderjahres,

e)   die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über sonstige Gegenstände der Tagesordnung; in die Tagesordnung  werden auch Gegenstände aufgenom-men, die der Vorstand nicht bestimmt hat, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist. Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Versammlung, Name der Person, die die Versammlung leitet, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit den Zahlen der Ja - Stimmen, der Nein - Stimmen, der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung und Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Beschlüsse, die die Satzung ändern, sind wörtlich zu protokollieren.

 

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn nach einem Beschluss des Vorstandes das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies vorn Vorstand unter Angabe des Zwecks der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist weiter einzuberufen, wenn nach den Bestimmungen des § 6 die Wahl eines Ersatzmitglied oder mehrerer Ersatzmitglieder für den Vorstand erforderlich wird.

 

 

§ 9 Änderung der Satzung

 

Die Änderung der Satzung ist zulässig, sofern die Tagesordnung, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt wurde, ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Antrag zur Änderung der Satzung zur Beschlussfassung ansteht. Die Vorschrift des § 7 über die Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.

 

Die Satzung kann nur durch einen Beschluss geändert werden. der den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, sofern die Tagesordnung, die mit der Einladung übersandt wurde, ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Antrag auf Auflösung zur Beschlussfassung ansteht. Die Vorschrift des § 7 über die Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung gilt nicht für einen Antrag auf Auflösung des Vereins.

 

Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch für den Fall des Verlustes der Rechtsfähigkeit des Vereines oder der Auflösung aus anderem Grund.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

 

Rumänien - Initiativgruppe e.V.,  Heringstr. 5,  02625 Bautzen,

 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Hannover, 22.Juli 1998, mit Änderungen vom 29. März 2017